RS Vwgh 1994/3/10 94/19/0601

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §869;
ABGB §871;
AVG §63 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/13 91/01/0011 1

Stammrechtssatz

Der Berufungsverzicht stellt sich - soferne bei der Verzichtsabgabe kein Willensmangel vorgelegen ist - als eine endgültige, dh unwiderrufliche Prozeßhandlung dar, die zur Folge hat, daß eine dennoch erhobene Berufung unzulässig ist. Der VwGH kann in der Unwiderruflichkeit eines Rechtsmittelverzichtes keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot und gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens erblicken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190601.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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