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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §869;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/13 91/01/0011 1Stammrechtssatz
Der Berufungsverzicht stellt sich - soferne bei der Verzichtsabgabe kein Willensmangel vorgelegen ist - als eine endgültige, dh unwiderrufliche Prozeßhandlung dar, die zur Folge hat, daß eine dennoch erhobene Berufung unzulässig ist. Der VwGH kann in der Unwiderruflichkeit eines Rechtsmittelverzichtes keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot und gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190601.X04Im RIS seit
20.11.2000