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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs5;Rechtssatz
Ein Bescheid, in dem gemäß § 230 Abs 7 BAO ausgesprochen wurde daß "die Zahlungsfrist bzw Nachfrist unwirksam sei" und "die erforderlichen Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden", dient lediglich zur Rechtsfertigung dafür, daß bewilligte Zahlungserleichterungen ohne besonderen Widerruf, also mit sofortiger Wirkung, außer Kraft gesetzt werden. Eine Rechtsverletzung bestünde nur darin, wenn durch den Vollstreckungsbescheid die Wirkung einer bestehenden Hemmung der Vollstreckbarkeit (vorzeitig) beseitigt worden wäre. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, weil die (im Beschwerdefall durch die Einbringung des Aussetzungsvertrages) eingetretene Hemmung der Vollstreckbarkeit im Zeitpunkt der Erlassung des Vollstreckungsbescheides im Hinblick auf die Zurückweisung des Aussetzungsantrages bereits beseitigt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150036.X01Im RIS seit
20.11.2000