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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Voraussetzung für die Namhaftmachung von Käufern durch Landesregierung; denkmögliche Annahme, daß die Nutzung der Liegenschaft nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes erfolgt; keine Willkür; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Verletzung der Freiheit des LiegenschaftserwerbesRechtssatz
§8 Oö. GVG 1975 ist nur anwendbar, wenn der Genehmigung der Übertragung des Eigentums durch Rechtsgeschäft ein rechtliches Hindernis entgegensteht, weil die im §4 Abs1 Oö. GVG 1975 umschriebenen Erfordernisse für die Erteilung der Genehmigung nicht gegeben sind.
Bei Erteilung der Genehmigung iSd §8 Oö. GVG 1975 ist der Bezirksgrundverkehrskommission ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" im ersten Satz des §8 Oö. GVG 1975 kein Ermessen eingeräumt (VfSlg. 4567/1963).
Bei den Gegebenheiten des vorliegenden Falles, insbesondere angesichts des Umstandes, daß die Beschwerdeführer die in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen weitgehend nicht selbst nutzen, konnte die belangte Behörde denkmöglich zur Auffassung gelangen, der Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft durch die Beschwerdeführer widerspreche den durch §4 Abs1 Oö. GVG 1975 geschützten Interessen an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes, weil zu besorgen ist, daß die Beschwerdeführer die gegenständliche Liegenschaft nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes nutzen werden (vgl. dazu VfSlg. 9456/1982, 10563/1985).
Angesichts des Umstandes, daß die gegenwärtige Eigentümerin an der in Rede stehenden Liegenschaft nicht interessiert ist und diese daher weiter zu verwahrlosen droht, konnte die belangte Behörde in vertretbarer Weise annehmen, daß die Übertragung des Eigentums an dieser Liegenschaft wegen der persönlichen Verhältnisse des letzten Besitzers zur Vermeidung des Verfalles des Gutes unabwendbar ist, und somit auch die Voraussetzung für ein Vorgehen nach §8 Oö. GVG 1975 gegeben ist.
Ob die Liegenschaft derzeit landwirtschaftlich - ausreichend - genutzt wird, ist bei der Beurteilung ihrer Qualifikation als landwirtschaftliches Grundstück iSd §1 Oö. GVG 1975 nicht entscheidend. Ansonsten könnte durch absichtliche Nicht- oder Mindernutzung bewirkt werden, daß die Liegenschaft nicht mehr dem Oö. GVG 1975 unterstellt wäre, daß also das Gesetz umgangen werden könnte (vgl. VfSlg. 9313/1982 und die dort zitierte Vorjudikatur, ferner VfSlg. 9765/1983, 10320/1985).
Keine denkunmögliche oder willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß §§4 Abs1 und 8 Oö. GVG 1975 aufgrund der Annahme der nicht landwirtschaftlichen Nutzung des Kaufgrundstücks durch die Beschwerdeführer.
Schlagworte
GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B322.1987Dokumentnummer
JFR_10119377_87B00322_01