RS Vwgh 1994/3/10 VH 94/14/0003

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/11/22 90/09/0007 2

Stammrechtssatz

Bei der sechswöchigen Beschwerdefrist des § 26 Abs 1 VwGG handelt es sich um eine gesetzlich normierte unerstreckbare Frist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:VH1994140003.V03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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