RS Vwgh 1994/3/10 94/19/0514

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §11;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20;
AVG §37;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Hat die belangte Behörde die Furcht des Asylwerbers (eines Staatsangehörigen "der ehemaligen UdSSR" vor einem Vorgehen des KGB gegen ihn) deshalb als unbegründet gewertet, weil der KGB am 24.10.1991 aufgelöst worden sei und von ihr ausgehende Aktivitäten nicht mehr dem Staat zugerechnet werden könnten, wobei sie es unterlassen hat, diese ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Annahmen dem Parteiengehör zu unterziehen, kann daher der Asylwerber ohne gegen das gemäß § 41 Abs 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot zu verstoßen, in dieser Hinsicht in der Beschwerde Tatsachenvorbringen erstatten, das in seinen im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Angaben noch nicht enthalten war.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Sachverhalt Verfahrensmängel Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190514.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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