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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag auf (teilweise) Aufhebung des §1472 ABGB - Mangel der Antragslegitimation; der Rechtsstreit um ein Privatrecht, in dem die als verfassungswidrig angesehene Gesetzesbestimmung anzuwenden ist, ist im allgemeinen durchaus zumutbar (vgl. zB VfSlg. 8552/1979,. Wollte man allein wegen der damit verbundenen Unannehmlichkeiten, wegen des Prozeßrisikos und der allfälligen Kostenfolgen die Beschreitung des Zivilrechtsweges für unzumutbar ansehen, so verlöre die in Art140 Abs1 B-VG enthaltene Einschränkung "... ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung ..." ihren hauptsächlichen Anwendungsbereich Der Antragsteller bringt keine besonderen Umstände vor, die diesen Weg - wie etwa in den Fällen VfSlg. 8187/1977, 8212/1977 und 8396/1978 - in seinem Fall unzumutbar erscheinen ließenRechtssatz
Art140 Abs1 B-VG legitimiert zur Antragstellung nur Personen, für die das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist, denen also kein anderer Weg zur Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit offensteht oder zumutbar ist. Der Rechtsstreit um ein Privatrecht, in dem die als verfassungswidrig angesehene Gesetzesbestimmung anzuwenden ist, ist im allgemeinen durchaus zumutbar (vgl. zB VfSlg. 8552/1979, 9394/1982, 9685/1983, 9926/1983 sowie G230/85, V59/85 vom 03.03.86 und G22/86 vom 06.06.86). Wollte man allein wegen der damit verbundenen Unannehmlichkeiten, wegen des Prozeßrisikos und der allfälligen Kostenfolgen die Beschreitung des Zivilrechtsweges für unzumutbar ansehen, so verlöre die in Art140 Abs1 B-VG enthaltene Einschränkung "... ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung ..." ihren hauptsächlichen Anwendungsbereich.
Der Antragsteller bringt keine besonderen Umstände vor, die diesen Weg - wie etwa in den Fällen VfSlg. 8187/1977, 8212/1977 und 8396/1978 - in seinem Fall unzumutbar erscheinen ließen.
Rechtsstreit um ein Privatrecht; gerichtlicher Rechtsweg vorgesehen.
Der Antragsteller bringt keine besonderen Umstände vor, die diesen Weg - wie etwa in den Fällen VfSlg. 8187/1977, 8212/1977 und 8396/1978 - in seinem Fall unzumutbar erscheinen ließen.
Der Antrag auf teilweise Aufhebung des §1472 ABGB wird zurückgewiesen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:G247.1987Dokumentnummer
JFR_10119376_87G00247_01