RS Vwgh 1994/3/10 93/15/0137

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1;
BAO §275;

Rechtssatz

Der Berufungsantrag muß einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben. Die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, schließt neben der Erklärung, mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden zu sein, im Falle der teilweisen Anfechtung eines Bescheides die Erklärung mit ein, wie weit diese Anfechtung reicht. Dabei kommt es nicht auf Bezeichnungen und zufällige verbale Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Verfahrensschrittes an (Hinweis E 14.9.1992, 91/15/0135; E 20.1.1993, 92/13/0192).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150137.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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