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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1;Rechtssatz
Der Berufungsantrag muß einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben. Die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, schließt neben der Erklärung, mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden zu sein, im Falle der teilweisen Anfechtung eines Bescheides die Erklärung mit ein, wie weit diese Anfechtung reicht. Dabei kommt es nicht auf Bezeichnungen und zufällige verbale Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Verfahrensschrittes an (Hinweis E 14.9.1992, 91/15/0135; E 20.1.1993, 92/13/0192).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150137.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009