RS Vwgh 1994/3/10 94/19/0601

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/31 92/02/0332 1

Stammrechtssatz

Ein anläßlich der Unterzeichnung eines Berufungsverzichtes vorliegender Willensmangel, wenn er tatsächlich bestanden haben sollte, ist zugunsten des Berufungswerbers zu beachten (Hinweis E 18.9.1981, 81/02/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190601.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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