RS Vwgh 1994/3/10 93/15/0137

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1;
BAO §275;
BAO §85 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/27 89/14/0255 5

Stammrechtssatz

Die Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages gem § 275, § 250 Abs 1 lit c BAO hinsichtlich von Teilen einer Berufung hat den Eintritt der Fiktion der Berufungszurücknahme nicht zur Folge, wenn die Berufung im übrigen (hier: hinsichtlich eines Primärvorbringens, während sich der Auftrag auf das Eventualvorbringen bezog) eine Erledigung erlaubt. Die Unterlassung der Mängelbehebung hat in einem solchen Fall nur zur Folge, daß der Berufungswerber durch die Nichtberücksichtigung des betreffenden Berufungsteiles in einem subjektiven Recht nicht verletzt wird, das er vor dem VwGH verfolgen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150137.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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