RS Vwgh 1994/3/10 94/19/0541

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Durch den Umstand, daß sich die belangte Behörde entgegen § 20 Abs 1 AsylG 1991 auch mit dem Berufungsvorbringen auseinandergesetzt hat, kann der Asylwerber in Rechten nicht verletzt sein, wenn die belangte Behörde keine die Beurteilung des erstinstanzlichen Vorbringens beeinflussenden Schlüsse gezogen hat und somit auch bei gebotener Außerachtlassung des Berufungsvorbringers zu keinem anderen Bescheid gelangt wäre.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190541.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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