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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §16 Abs1;Rechtssatz
Durch den Umstand, daß sich die belangte Behörde entgegen § 20 Abs 1 AsylG 1991 auch mit dem Berufungsvorbringen auseinandergesetzt hat, kann der Asylwerber in Rechten nicht verletzt sein, wenn die belangte Behörde keine die Beurteilung des erstinstanzlichen Vorbringens beeinflussenden Schlüsse gezogen hat und somit auch bei gebotener Außerachtlassung des Berufungsvorbringers zu keinem anderen Bescheid gelangt wäre.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190541.X02Im RIS seit
20.11.2000