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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §26 Z1;Rechtssatz
Handelt es sich bei der Arbeitskleidung nicht um typische Berufskleidung, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung (Zivilanzüge, Straßenanzüge), die von den Dienstnehmern überdies teilweise privat benützt werden kann, ist der Wert der betroffenen Kleidungsstücke den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen (Hinweis E 11.4.1984, 83/13/0048).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150172.X02Im RIS seit
20.11.2000