RS Vwgh 1994/3/10 93/15/0172

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §26 Z1;
EStG 1988 §26 Z1;

Rechtssatz

Handelt es sich bei der Arbeitskleidung nicht um typische Berufskleidung, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung (Zivilanzüge, Straßenanzüge), die von den Dienstnehmern überdies teilweise privat benützt werden kann, ist der Wert der betroffenen Kleidungsstücke den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen (Hinweis E 11.4.1984, 83/13/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150172.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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