RS Vwgh 1994/3/10 VH 94/14/0003

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §14 Abs2;
VwGG §46 Abs4;
VwGG §61;

Rechtssatz

Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer sich nur auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe beziehenden Frist hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 14 Abs 2 VwGG durch den Berichter als Einzelrichter zu entscheiden. § 46 Abs 4 VwGG ist - entgegen dem Beschluß vom 15.10.1976, 2267, 2268/76, VwSlg 9153 A/1976 - nicht als Vorschrift über die Gerichtsbesetzung zu verstehen, weil die qualifizierte Gerichtsbesetzung durch einen Senat nur für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht aber für die Erledigung der Hauptsache (Verfahrenshilfe) vorzusehen, einen Wertungswiderspruch darstellte, der dem Gesetzgeber ohne deutlichen Hinweis nicht unterstellt werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:VH1994140003.V01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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