Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/19/0227 94/19/0230 94/19/0237Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/01/27 93/01/1319 1Stammrechtssatz
Während nach § 19 Abs 3 AVG bereits das Vorliegen eines triftigen Hinderungsgrundes von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, entbindet, und es keiner vorhergehenden Entschuldigung bedarf (Hinweis E 6.4.1981, 202/80), und die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, nur unter den dort genannten Voraussetzungen sanktioniert ist, bestimmt § 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991, daß Asylanträge in jedem Stand des Verfahrens abzuweisen sind, wenn der Asylwerber einer Ladung zur Vernehmung oder zu einer mündlichen Verhandlung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190222.X01Im RIS seit
03.04.2001