RS Vwgh 1994/3/10 94/19/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;
AVG §19 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/19/0227 94/19/0230 94/19/0237

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/27 93/01/1319 1

Stammrechtssatz

Während nach § 19 Abs 3 AVG bereits das Vorliegen eines triftigen Hinderungsgrundes von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, entbindet, und es keiner vorhergehenden Entschuldigung bedarf (Hinweis E 6.4.1981, 202/80), und die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, nur unter den dort genannten Voraussetzungen sanktioniert ist, bestimmt § 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991, daß Asylanträge in jedem Stand des Verfahrens abzuweisen sind, wenn der Asylwerber einer Ladung zur Vernehmung oder zu einer mündlichen Verhandlung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190222.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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