RS Vwgh 1994/3/10 94/19/0275

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §25 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Daraus, daß die belangte Behörde zu Unrecht in Anwendung des § 25 Abs 1 erster Satz AsylG 1991 dieses Gesetz bereits auf das vorliegende Verfahren in Anwendung brachte, obwohl zum Stichtag 1.6.1992 das Verfahren in erster Instanz noch anhängig war, gemäß § 25 Abs 1 AsylG 1991 dieses Verfahren also "nach den bisherigen Bestimmungen" (dh nach dem AsylG 1968) hätte zu Ende geführt werden müssen, erwuchs dem Asylwerber kein Nachteil, weil sich der dem AsylG 1968 zugrundeliegende Flüchtlingsbegriff des Kapitels 1 Abschn A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention mit jenem des § 1 Z 1 AsylG 1991 deckt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190275.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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