RS Vfgh 1988/6/27 G199/87, G206/87, G207/87, G120/88

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Veröffentlicht am 27.06.1988
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Index

81 Wasserrecht, Wasserbauten
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art130 Abs2
AVG §37
AVG §39
AVG §39 Abs2
WRG 1959 §107 Abs1
WRG 1959 §114 Abs2
WRG 1959 §115 Abs2
WRG 1959 §144 Abs2

Leitsatz

Zur subsidiären Anwendbarkeit WRG 1959 §114 Abs2 iVm. §115 Abs2; die Grenze zwischen jenen Fällen in denen Parteienrechte in geringerem oder größeren Umfang eingeraumt werden, wird durch §114 Abs2 erster Satz, erster Fall nicht in einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Weise gezogen; kein Widerspruch des §114 Abs2 zweiter Fall iVm. §39 Abs2 und §37 AVG 1950 zu Art18 B-VG - Ermessensübung im Einzelfall überprüfbar

Rechtssatz

Auch dann, wenn die Verwaltungsvorschriften Regelungen über die mündliche Verhandlung treffen, ist in allen durch die Verwaltungsvorschriften nicht geregelten Fragen auf die die mündliche Verhandlung betreffenden Vorschriften des AVG 1950 zurückzugreifen.

Somit sind für die Frage, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, in erster Linie die Verwaltungsvorschriften maßgebend. Soweit (nicht: wenn) diese keine Anordnungen darüber enthalten, gelten hiefür subsidiär die Vorschriften des §39 AVG 1950 und diesen zufolge mittelbar insbesondere auch jene des §37 AVG 1950 (Zweck des Ermittlungsverfahrens).

Soweit mangels besonderer Regelungen in den Verwaltungsvorschriften die (subsidiär geltenden) Vorschriften des AVG 1950 über die mündliche Verhandlung uneingeschränkt anzuwenden sind, steht es im Ermessen der Behörde, auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen eine mündlichen Verhandlung durchzuführen (VwSlg. 6657 A/1965). Dabei sind für die Behörde §37 und §39 Abs2 letzter Satz AVG 1950 maßgebend.

Ein darauf abzielender Parteienantrag (allein) ist kein ausreichender Grund für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Parteien haben nach §39 Abs2 AVG 1950 keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (VwGH 28.01.71, Zl. 665/69; 09.12.75, Zl. 1825/75; 24.02.88, Zl. 87/18/0126). Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nach §39 Abs2 zweiter Satz AVG 1950 kein Rechtsmittel zulässig. Diese Vorschrift schließt es jedoch nicht aus, eine durch die Ablehnung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung allenfalls bewirkte Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit Berufung gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend zu machen (§63 Abs2 AVG 1950; vgl. dazu Hauer-Leukauf, aaO, S 214, Anmerkung 6 zu §39; Ringhofer, aaO, S 356, Anmerkung 5 zu §39).

Aus dem Zusammenhalt des §114 Abs2 und des §115 Abs2 WRG 1959 ergibt sich, daß bei einem bevorzugten Wasserbau für die daran Beteiligten die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen iSd §115 Abs2 WRG 1959 davon abhängt, daß entweder der Projektwerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder daß die Behörde eine mündliche Verhandlung von Amts wegen anberaumt, weil sie eine solche iSd §114 Abs2 WRG 1959 für notwendig erachtet.

Ob §114 Abs2 erster Satz WRG 1959, soweit er bevorzugte Wasserbauten (durch den Entfall der Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) verfahrensrechtlich begünstigt, mit dem Gleichheitsgrundsatz im Einklang steht, ist hier zwar nicht zu erörtern, es sei aber darauf hingewiesen, daß der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 6664/1972, S 123; 10605/1985, S 284) es als nicht unsachlich (und daher als unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes unbedenklich) erachtet hat, wenn der Gesetzgeber das Verfahren über bevorzugte Wasserbauten anders gestaltet (§114 Abs1 WRG 1959) als das Verfahren über nicht bevorzugte Wasserbauten, wenn er insbesondere die Parteienrechte in jenen Verfahren gegenüber den Parteienrechten in diesen Verfahren beschränkt (§115 Abs2 WRG 1959), wenn er ferner bevorzugte Wasserbauten objektiv verfahrensrechtlich bevorzugt (VfSlg. 6665/1972, S 130).

§114 Abs2 erster Satz, erster Fall WRG 1959 ermöglicht es dem Unternehmer eines bevorzugten Wasserbaues, sich der Begünstigung (Entfall der Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu begeben, indem er eine mündliche Verhandlung ausdrücklich verlangt. Während nach §39 Abs2 erster Satz zweiter Halbsatz AVG 1950 iVm §39 Abs2 zweiter Satz AVG 1950 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch dann im Ermessen der Behörde liegt, wenn ein darauf abzielender Parteienantrag gestellt wurde, ist die Behörde nach §114 Abs2 erster Satz, erster Fall WRG 1959 (allein schon) bei Vorliegen eines entsprechenden Verlangens der Partei zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet. Dies selbst dann, wenn sie eine mündliche Verhandlung nicht für notwendig erachten sollte. Hat der Unternehmer eine mündliche Verhandlung verlangt, so gilt für den betreffenden bevorzugten Wasserbau das, was durch §107 Abs1 WRG 1959 für Verfahren über Ansuchen um Erteilung der Bewilligung für nicht bevorzugte Wasserbauten vorgeschrieben ist: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist obligatorisch. Das hat weiters zur Folge, daß die Beteiligten durch §115 Abs2 WRG 1959 in die Lage versetzt werden, die dort angeführten Einwendungen gegen das Projekt zu erheben.

Im Ergebnis ermächtigt die Vorschrift des §114 Abs2 erster Satz, erster Fall WRG 1959 den Unternehmer eines bevorzugten Wasserbaues, die gesetzlich festgelegte Rechtslage (Entfall der Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) durch eine einseitige Erklärung (Verlangen einer mündlichen Verhandlung) in einer Weise zu gestalten, die den Beteiligten eine für sie günstigere Rechtsposition verschafft: Sie erhalten die rechtliche Möglichkeit, die in §115 Abs2 WRG 1959 vorgesehenen Einwendungen gegen das Projekt zu erheben.

Daß gegen die Vorschrift des §115 Abs2 WRG 1959, die den Umfang der Parteienrechte in jenen Fällen festlegt, in denen eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, daß diese Vorschrift vielmehr mit dem Gleichheitsgebot im Einklang steht und iSd Art18 B-VG ausreichend determiniert ist, hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen (VfSlg. 6664/1972, 6860/1972, 9451/1982, 10605/1985).

Unterläßt es der Unternehmer, eine mündliche Verhandlung zu verlangen, so ist er damit keineswegs in der Lage, die Durchführung einer solchen zu verhindern und solchermaßen den Beteiligten die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen iSd §115 Abs2 WRG 1959 zu nehmen. In einem Fall dieser Art greift die Vorschrift des §114 Abs2 erster Satz, zweiter Fall WRG 1959: Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn sie von der Behörde für notwendig erachtet wird. Diese Vorschrift genügt mit Rücksicht auf den Gesamtzusammenhang, in dem sie steht, den Anforderungen des Art18 Abs1 B-VG: Die Behörde hat die Notwendigkeit, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, nicht nur unter Beachtung der §§39 Abs2 und 37 AVG 1950, sondern auch unter Abwägung des Interesses an einer möglichst beschleunigten Ausführung des Wasserbaues (iSd §100 Abs2 WRG 1959) mit den Interessen berührter Dritter (an Abänderungen und Ergänzungen iSd §115 Abs2 WRG 1959) zu beurteilen.

Aus dem Zusammenhalt der Regelungen des §114 Abs2 WRG 1959 untereinander und mit den verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelungen des §115 Abs2 WRG 1959 ergibt sich, daß die Grenze zwischen jenen Fällen, in denen Parteienrechte in einem geringeren Umfang zustehen (nämlich wenn eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt wird) und jenen Fällen, in denen Parteienrechte in einem größeren (durch §115 Abs2 WRG 1959 festgelegten) Umfang eingeräumt sind, durch §114 Abs2 erster Satz, erster Fall WRG 1959 nicht in der vom Verwaltungsgerichtshof dargelegten, dem Gleichheitsgebot widersprechenden Weise gezogen ist, weil es letztlich nicht "vom Belieben des Projektswerbers eines bevorzugten Wasserbaues ab(hängt), ob die Beteiligten Einwendungen gegen das Projekt iSd §115 Abs2 WRG 1959 erheben können".

§114 Abs2 erster Satz, zweiter Fall WRG 1959 ("Vor Erteilung der Bewilligung ist eine mündliche Verhandlung nur dann erforderlich, wenn sie ... von der Behörde für notwendig erachtet wird.") kommt kein die Anwendbarkeit des §39 Abs2 und des §37 AVG 1950 ausschließender Inhalt zu. Die Behörde hat sich demnach iSd hier maßgebenden Vorschriften des AVG 1950 bei ihrer Entscheidung darüber, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, "von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen" (§39 Abs2 dritter Satz AVG 1950), ferner von dem ihr durch §37 AVG 1950 erteilten Auftrag, den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Durch diese Kriterien ist das Verhalten der Behörde in einem Ausmaß determiniert, das dem Art18 B-VG entspricht. Die hier maßgeblichen unbestimmten Gesetzesbegriffe ("Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis") haben einen so weit bestimmbaren Inhalt, daß das behördliche Verhalten auf seine Übereinstimmung mit diesem Inhalt geprüft werden kann (VfSlg. 4181/1962, S 180; 5695/1968, S 194; B532/84 vom 17.06.86). Es liegt daher schon aus diesem Grund auch kein Verstoß gegen die dem Gesetzgeber durch Art18 Abs1 B-VG auferlegte Pflicht vor, den Sinn von Gesetzen, die zur Ermessensübung ermächtigen, derart zum Ausdruck zu bringen, daß dem Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung der Frage möglich ist, ob im Einzelfall das Ermessen iSd Gesetzes geübt worden ist (VfSlg. 5980/1969, 8209/1977, 8792/1980).

§114 Abs2 erster Satz, zweiter Fall WRG 1959 kommt kein die Anwendbarkeit des §39 Abs2 und des §37 AVG 1950 ausschließender Inhalt zu. Die Behörde hat sich demnach iSd hier maßgebenden Vorschriften des AVG 1950 bei ihrer Entscheidung darüber, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, "von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen" (§39 Abs2 dritter Satz AVG 1950), ferner von dem ihr durch §37 AVG 1950 erteilten Auftrag, den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Durch diese Kriterien ist das Verhalten der Behörde in einem Ausmaß determiniert, das dem Art18 B-VG entspricht. Die hier maßgeblichen unbestimmten Gesetzesbegriffe ("Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis") haben einen so weit bestimmbaren Inhalt, daß das behördliche Verhalten auf seine Übereinstimmung mit diesem Inhalt geprüft werden kann (VfSlg. 4181/1962, S 180; 5695/1968, S 194; B532/84 vom 17.06.86). Es liegt daher schon aus diesem Grund auch kein Verstoß gegen die dem Gesetzgeber durch Art18 Abs1 B-VG auferlegte Pflicht vor, den Sinn von Gesetzen, die zur Ermessensübung ermächtigen, derart zum Ausdruck zu bringen, daß dem Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung der Frage möglich ist, ob im Einzelfall das Ermessen iSd Gesetzes geübt worden ist (VfSlg. 5980/1969, 8209/1977, 8792/1980).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Anwendbarkeit, Wasserrecht, Partei, Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:G199.1987

Dokumentnummer

JFR_10119373_87G00199_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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