RS Vwgh 1994/3/10 93/15/0168

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BAO §119 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Die Tatsache, daß der Bf im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist und erst vor dem Verwaltungsgerichtshof seine Zurückhaltung ablegte, muß ihm selbst zum Nachteil gereichen (Hinweis E 29.9.1987, 87/14/0108).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150168.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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