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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs4;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob die in § 51 Abs 4 VStG normierte Unwirksamkeit eines während einer Anhaltung erklärten Berufungsverzichtes auch für den Bereich der Schubhaft zu gelten hat, kommt es nicht darauf an, ob der Schubhaft pönaler Charakter mangelt. Allerdings ist auf das die Schubhaft betreffende Verfahren nicht das VStG, sondern das AVG anzuwenden, welches zwar eine derartige Regelung der Unwirksamkeit eines während einer Anhaltung abgegebenen Berufungsverzichtes nicht enthält. Wesentlich ist aber, daß iSd EB zu § 51 Abs 4 VStG idF 1987/516 (133 BlgNr, 17.GP) auch in nicht dem VStG unterliegenden Verfahren darauf zu achten ist, daß jeder Druck auf einen - aus welchem Grund immer - Festgenommen, während der Verwahrung auf die ihm zustehenden Rechtsmittelmöglichkeiten zu verzichten, unterbleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190601.X02Im RIS seit
20.11.2000