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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §26 Z1;Rechtssatz
Die Beschränkung, die der Gesetzgeber mit dem Begriff "typische Arbeitsbekleidung" vornimmt, dient im Zusammenhang mit Bekleidung der sachlich gebotenen Abgrenzung jener Werte, deren Zuwendung durch den Dienstgeber für den Dienstnehmer keinen Vorteil darstellt und die demnach von vornherein aus dem Kreise der steuerbaren Einkünfte des Dienstnehmers auszuscheiden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150172.X03Im RIS seit
20.11.2000