RS Vwgh 1994/3/10 94/19/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;
AVG §19 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/19/0227 94/19/0230 94/19/0237

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/17 94/19/0029 2

Stammrechtssatz

Die Mitteilung des Rechtsvertreters des Asylwerbers, er könne die Ladung an den Asylwerber nicht weiterleiten, da ihm diese keine "ladungsfähige Adresse" bekanntgegeben habe, stellt keine "vorübergehende Entschuldigung" iSd § 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991 dar. Denn es werden mit diesem Vorbringen zwar Schwierigkeiten des Rechtsvertreters des Asylwerbers in der Kontaktnahme mit diesen, nicht aber Umstände iSd § 19 Abs 3 AVG dargetan, die den Asylwerber abgehalten haben, zum Termin der Amtshandlung bei der Behörde persönlich zu erscheinen (Hinweis E 27.1.1994, 93/01/1319).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190222.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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