Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag einer als Abgeordnete zum Nationalrat gewählten, außer Dienst gestellten Beamtin auf Aufhebung des §13 Abs6 GehaltsG 1956; objektiver Maßstab für die Beurteilung der nachteiligen Auswirkungen des angefochtenen Gesetzes auf die Rechtssphäre des Antragstellers; hier: Verschlechterung der Rechtsstellung durch ersatzlosen Verlust eines besoldungsrechtlichen Anspruches; kein subjektives Recht auf Nichtanwendung eines aus politischen Gründen abgelehnten behauptetermaßen verfassungswidrigen Gesetzes - kein Eingriff in rechtliche Interessen - LegitmationsmangelRechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob das angefochtene Gesetz sich auf die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig auswirkt, ist nicht dessen subjektive Auffassung entscheidend, vielmehr ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen. In diesem Sinne kommt es darauf an, ob bei verständiger Würdigung der konkreten Umstände nach allgemeiner Auffassung die durch das Gesetz bewirkte Änderung der Rechtsposition des Antragstellers - unabhängig von dessen subjektiver Einschätzung - als eine für ihn nachteilige anzusehen ist.
Im gegebenen Fall hätte der von der Antragstellerin angestrebte Wegfall des §13 Abs6 GG 1956 für sie den ersatzlosen Verlust ihres auf dieser Vorschrift beruhenden, dort näher umschriebenen besoldungsrechtlichen Anspruches, mithin - objektiv gesehen - eine Verschlechterung ihrer Rechtsstellung zur Folge. Daß der Verlust dieses Rechtsanspruches auch den Wegfall der Pflicht zur Versteuerung der aus ihm erfließenden Einkünfte nach sich zöge, vermag an dieser Beurteilung ebensowenig zu ändern wie die Tatsache, daß die Antragstellerin - wenn auch aus anderen als rechtlichen Gründen - eine solche Änderung als wünschenswert ansieht. Damit zeigt sich aber, daß bei der gebotenen objektiven Beurteilung mit der - von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang allein vorgebrachten - Behauptung, die Zuerkennung des in Rede stehenden Rechtsanspruches durch die angefochtene Vorschrift habe die Versteuerung der daraus erfließenden Einkünfte zur (rechtlichen) Folge, keine für die Antragstellerin nachteilige Veränderung ihrer Rechtsposition geltend gemacht wird.
Die Antragstellerin bringt vor, sie sei als Abgeordnete zum Nationalrat gewählt und in der Folge gemäß §17 Abs3 BDG 1979 außer Dienst gestellt worden. Sie erachtet sich durch §13 Abs6 GG 1956, der dessen ungeachtet den Anspruch auf einen bestimmten Bezug einräumt, insofern beschwert, weil sie sich im Zuge des der Nationalratswahl vorausgegangenen Wahlkampfes als Mitglied einer politischen Partei mit der politischen Aussage an der Wahlwerbung beteiligt habe, die angefochtene Vorschrift sei "ein Privileg im Sinne einer sachlich nicht begründeten Besserstellung bestimmter Beamter".
Als Abgeordnete zum Nationalrat habe sie die Beachtung der Verfassung und der sonstigen Gesetze gelobt.
Mit diesem Vorbringen wird ein Eingriff des angefochtenen Gesetzes in die rechtlichen Interessen der Antragstellerin nicht dargetan. Es gibt keine Rechtsnorm, die jemandem ein subjektives Recht auf Nichtanwendung eines (im übrigen in seine Rechtssphäre nicht nachteilig eingreifenden) von ihm aus politischen Gründen abgelehnten, behauptetermaßen verfassungswidrigen Gesetzes einräumte.
Der Antrag auf Aufhebung des §13 Abs6 GG 1956 war mangels Legitimation zurückzuweisen.
Der Antrag auf Aufhebung des §13 Abs6 GG 1956 idF BGBl. 612/1983 (betreffend Bezüge eines wegen Ausübung eines Mandates außer Dienst gestellten Beamten) wird zurückgewiesen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Dienstrecht, Bezüge, Bezüge für MandatareEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:G76.1987Dokumentnummer
JFR_10119373_87G00076_01