RS Vwgh 1994/3/10 VH 94/14/0003

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §61;

Rechtssatz

Ausführungen, daß das Vergessen einer Unterschriftsleistung auf einem Vermögensbekenntnis zu einem Verfahrenshilfeantrag durch eine Antragstellerin, die unter Zeitdruck stand und deren Kind, für das sie allein zu sorgen hatte, im maßgeblichen Zeitpunkt erhöhtes Fieber aufwies, ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstellt, dem auch nur ein minderer Grad des Versehens zugrunde liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:VH1994140003.V02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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