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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen, daß das Vergessen einer Unterschriftsleistung auf einem Vermögensbekenntnis zu einem Verfahrenshilfeantrag durch eine Antragstellerin, die unter Zeitdruck stand und deren Kind, für das sie allein zu sorgen hatte, im maßgeblichen Zeitpunkt erhöhtes Fieber aufwies, ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstellt, dem auch nur ein minderer Grad des Versehens zugrunde liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:VH1994140003.V02Im RIS seit
20.11.2000