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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/14 91/15/0135 5Stammrechtssatz
Das Erfordernis einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid zuschreiben will.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150137.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009