RS Vwgh 1994/3/10 93/15/0172

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §68 Abs2;
EStG 1988 §68 Abs5;

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht gehalten, von sich aus Ermittlungen anzustellen, wenn es der Abgabenpflichtige verabsäumt, die nach der Rechtsprechung des VwGH erforderlichen überprüfbaren Nachweise zu erbringen, um welche Arbeiten es sich im einzelnen gehandelt hat und wann diese geleistet wurden (Hinweis E 8.2.1989, 88/13/0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150172.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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