RS Vwgh 1994/3/10 93/15/0146

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §47 Abs1;

Rechtssatz

Die dem Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH von dritter Seite zufließenden Vorteile (hier: Überlassung eines KFZ von seiten der Kommanditgesellschaft zur privaten Nutzung) sind nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen, sondern im Veranlagungsweg zu erfassen (Hinweis E 16.1.1991, 89/13/0166).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150146.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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