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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Die dem Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH von dritter Seite zufließenden Vorteile (hier: Überlassung eines KFZ von seiten der Kommanditgesellschaft zur privaten Nutzung) sind nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen, sondern im Veranlagungsweg zu erfassen (Hinweis E 16.1.1991, 89/13/0166).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150146.X02Im RIS seit
20.11.2000