RS Vwgh 1994/3/10 93/15/0092

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §110 Abs2;
BAO §275;
BAO §85 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Einem Fristverlängerungsantrag kommt weder fristhemmende Wirkung zu, noch darf sich der Abgabepflichtige darauf verlassen, daß die Frist verlängert werde (Hinweis E 12.1.1993, 92/14/0213).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150092.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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