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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Erteilung einer Bewilligung nach § 6 Stmk NatSchG 1976 ist von anderen Kriterien abhängig als die Naturdenkmalerklärung nach § 10 Stmk NatSchG 1976. Wurden in dem Bewilligungsbescheid besondere regionalwirtschaftliche Interessen iSd § 6 Abs 7 Stmk NatSchG 1976 ins Treffen geführt, kann schon aus diesem Grund von der Erteilung dieser naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht auf die Rechtswidrigkeit der Naturdenkmalerklärung geschlossen werden, und es steht auch die Rechtskraft des seinerzeitigen Bewilligungsbescheides der Naturdenkmalerklärung nicht entgegen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100116.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011