RS Vwgh 1994/3/14 92/10/0129

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Veröffentlicht am 14.03.1994
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Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

ABGB §364 Abs1;
AVG §8;
LMG 1975 §20;
LMG 1975 §22 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Rechtssatz

Das auf § 20 iVm § 22 Abs 1 LMG 1975 gestützte Gebot (hier zur Entfernung einer Toastbrotanlage aus der Betriebshalle einer Großbäckerei) bezweckt ausschließlich, die Einhaltung der Hygienevorschriften durch denjenigen, der Lebensmittel in Verkehr bringt, zu gewährleisten. Weder das Eigentum noch eine sonstige privatrechtliche Beziehung zu Gegenständen, auf die sich nach § 20 und § 22 LMG 1975 erlassene Anordnungen beziehen, begründen eine Position, in der ein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse am Unterbleiben der betreffenden Anordnung bestünde. Allfällige Auswirkungen auf die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Bescheidadressaten und dem Dritten (hier: Verpächter des Unternehmens) sind bloß abgeleitete, unmittelbare Wirkungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100129.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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