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10/10 GrundrechteNorm
ABGB §364 Abs1;Rechtssatz
Das auf § 20 iVm § 22 Abs 1 LMG 1975 gestützte Gebot (hier zur Entfernung einer Toastbrotanlage aus der Betriebshalle einer Großbäckerei) bezweckt ausschließlich, die Einhaltung der Hygienevorschriften durch denjenigen, der Lebensmittel in Verkehr bringt, zu gewährleisten. Weder das Eigentum noch eine sonstige privatrechtliche Beziehung zu Gegenständen, auf die sich nach § 20 und § 22 LMG 1975 erlassene Anordnungen beziehen, begründen eine Position, in der ein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse am Unterbleiben der betreffenden Anordnung bestünde. Allfällige Auswirkungen auf die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Bescheidadressaten und dem Dritten (hier: Verpächter des Unternehmens) sind bloß abgeleitete, unmittelbare Wirkungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100129.X01Im RIS seit
20.11.2000