RS Vwgh 1994/3/14 93/10/0012

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Veröffentlicht am 14.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen läßt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht (Hinweis E 26.1.1970, 114/69, VwSlg 7714 A/1970).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der BehördeBeweismittel SachverständigenbeweisAnforderung an ein GutachtenGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100012.X06

Im RIS seit

25.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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