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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen läßt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht (Hinweis E 26.1.1970, 114/69, VwSlg 7714 A/1970).
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der BehördeBeweismittel SachverständigenbeweisAnforderung an ein GutachtenGutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100012.X06Im RIS seit
25.10.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012