RS Vwgh 1994/3/14 93/10/0012

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Veröffentlicht am 14.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;

Rechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, sich mit den Einwendungen, mit denen ein Gutachten eines behördlichen Sachverständigen sowohl im Bezug auf seine Grundlagen als auch hinsichtlich der Schlüssigkeit bekämpft wird, auch dann auseinanderzusetzen, wenn diese Einwendungen nicht sachverständig untermauert sind

(Hinweis E 2.2.1988, 87/07/0088).

Schlagworte

Beweismittel SachverständigenbeweisGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100012.X04

Im RIS seit

25.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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