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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde ist verpflichtet, sich mit den Einwendungen, mit denen ein Gutachten eines behördlichen Sachverständigen sowohl im Bezug auf seine Grundlagen als auch hinsichtlich der Schlüssigkeit bekämpft wird, auch dann auseinanderzusetzen, wenn diese Einwendungen nicht sachverständig untermauert sind
(Hinweis E 2.2.1988, 87/07/0088).
Schlagworte
Beweismittel SachverständigenbeweisGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100012.X04Im RIS seit
25.10.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012