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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
LSchV Loipersbach Rohrbach Schattendorf 1979 §2 Abs2 litc;Rechtssatz
Die Errichtung einer Hütte ohne Fundamente im Ausmaß von 3,8 m x 3,8 m auf einem Grundstück (Weingarten) im Ausmaß von 1028 m2 zur Unterbringung von Geräten (Weingartenhacke, Rechen, Sichel, Weingartenschere, Spritzgerät etc) ist in der vorgesehenen Größe und Ausgestaltung (Wände aus starken Nutbrettern und Federbrettern aus Fichtenholz) nicht erforderlich iSd § 20 Abs 4 Bgld RPG. Können die benötigten Geräte auch in einer Werkzeugkiste untergebacht werden, besteht erst recht keine Notwendigkeit zur Errichtung der Hütte (Hinweis E 30.9.1992, 91/10/0172).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100397.X03Im RIS seit
20.11.2000