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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Ein "Für den Bundesminister" gefertigter Berufungsbescheid, der in der Begründung die - verfehlte - sprachliche Wendung enthält, das Bundesministerium treffe eine Entscheidung, ändert nichts an der Zurechnung des Bescheides an den Ressortleiter. Eine behördliche Zuständigkeit des Bundesministeriums neben seiner Eigenschaft als Hilfsorgan des Bundesministers besteht nicht.
Schlagworte
BehördenbezeichnungFertigungsklauselZurechnung von OrganhandlungenZurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110277.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008