RS Vwgh 1994/3/15 93/11/0277

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Veröffentlicht am 15.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;

Rechtssatz

Ein "Für den Bundesminister" gefertigter Berufungsbescheid, der in der Begründung die - verfehlte - sprachliche Wendung enthält, das Bundesministerium treffe eine Entscheidung, ändert nichts an der Zurechnung des Bescheides an den Ressortleiter. Eine behördliche Zuständigkeit des Bundesministeriums neben seiner Eigenschaft als Hilfsorgan des Bundesministers besteht nicht.

Schlagworte

BehördenbezeichnungFertigungsklauselZurechnung von OrganhandlungenZurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110277.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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