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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wurde bei der Strafbemessung im Vorbescheid ein Erschwerungsgrund und kein Milderungsgrund zur Strafbemessung herangezogen, wurde im angefochtenen Bescheid ein (anderer) Erschwerungsgrund - aber auch ein Milderungsgrund - verwertet, und kam die belangte Behörde zur Bemessung einer gleich hohen Strafe wie im Vorbescheid, so bedarf dies einer besonderen Begründung.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110254.X02Im RIS seit
01.06.2001