RS Vwgh 1994/3/15 93/11/0254

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Veröffentlicht am 15.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wurde bei der Strafbemessung im Vorbescheid ein Erschwerungsgrund und kein Milderungsgrund zur Strafbemessung herangezogen, wurde im angefochtenen Bescheid ein (anderer) Erschwerungsgrund - aber auch ein Milderungsgrund - verwertet, und kam die belangte Behörde zur Bemessung einer gleich hohen Strafe wie im Vorbescheid, so bedarf dies einer besonderen Begründung.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110254.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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