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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §66 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/29 91/11/0069 1Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß - trotz der hohen Verwerflichkeit von Alkoholdelikten und selbst bei Annahme einer großen Gefährlichkeit der bei ihrer Begehung herrschenden Verhältnisse - die erstmalige Begehung eines derartigen Deliktes noch nicht auf einen Charaktermangel des Täters schließen lasse, der Aussprüche nach § 73 Abs 2 KFG in Größenordnungen von mehreren Jahren rechtfertigt
(Hinweis E 20.2.1985, 84/11/0091, 19.2.1988, 87/11/0247, E 9.5.1989, 89/11/0010, und E 5.7.1989, 89/11/0082).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110265.X01Im RIS seit
19.03.2001