RS Vwgh 1994/3/15 93/11/0275

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56;
WehrG 1990 §35 idF 1992/690;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/11/23 93/11/0169 1

Stammrechtssatz

Der normative Gehalt eines Einberufungsbefehles liegt in der Begründung der Verpflichtung, den Präsenzdienst (hier in Form des Grundwehrdienstes) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort anzutreten. Die Frage, ob der Betreffende auch präsenzdienstpflichtig ist, ist zwar vor Erlassung des Einberufungsbefehles zu prüfen, da nur im Falle ihrer Bejahung ein Einberufungsbefehl ergehen darf. Die Präsenzdienstpflicht ist aber lediglich eine Voraussetzung für die Erlassung eines Einberufungsbefehles. Ihre Feststellung ist nicht gesonderter Inhalt des mit dem Einberufungsbefehl getroffenen Abspruches. Wird ein Einberufungsbefehl in Ansehung von Zeitpunkt und Ort des Antrittes des Präsenzdienstes aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, so bleibt kein Ausspruch übrig, der Betreffende habe - wann und wo immer - Präsenzdienst zu leisten (hier: Bf wurde mit angefochtenem Bescheid zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort einberufen, dieser Einberufungsbefehl wurde in der Folge dahingehend abgeändert, daß der Grundwehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt an anderem Ort anzutreten sei).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110275.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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