RS Vwgh 1994/3/15 93/11/0093

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Veröffentlicht am 15.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §60;
KFG 1967 §66 Abs2 litf;
StGB §80;
StGB §81;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der aus dem entlehnten Gerichtsakt ersichtliche Umstand, daß der Strafantrag der Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf Bestrafung des Bf wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" gemäß § 81 StGB lautete, das Strafgericht aber dieser Qualifikation nicht gefolgt ist, verpflichtet die belBeh, ihre im Gegensatz dazu stehende Wertung der Tatumstände als "besonders gefährliche Verhältnisse" durch zusätzliche Ermittlungen und konkrete Ausführungen in der dargelegten Richtung zu untermauern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110093.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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