Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Der aus dem entlehnten Gerichtsakt ersichtliche Umstand, daß der Strafantrag der Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf Bestrafung des Bf wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" gemäß § 81 StGB lautete, das Strafgericht aber dieser Qualifikation nicht gefolgt ist, verpflichtet die belBeh, ihre im Gegensatz dazu stehende Wertung der Tatumstände als "besonders gefährliche Verhältnisse" durch zusätzliche Ermittlungen und konkrete Ausführungen in der dargelegten Richtung zu untermauern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110093.X02Im RIS seit
19.03.2001