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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASchG 1972;Rechtssatz
Die Strafrahmen nach dem AZG und ASchG unterscheiden sich insofern erheblich, als Strafen nach dem AZG zwischen § 300,-- und S 6000,-- nach dem ASchG bis S 50000,-- betragen können. Sind die verhängten Strafen für die Übertretung des AZG gleich hoch wie die Strafen, die wegen der Übertretung nach dem ASchG verhängt worden sind, so bedarf es einer besonderen Begründung, wieso bei derart unterschiedlichen Höchststrafen gleich hohe Strafen (hier einerseits ein Fünfzigstel und anderseits ein Sechstel der Höchststrafe) verhängt wurden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110254.X01Im RIS seit
01.06.2001