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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Genehmigungspflicht nicht absolut auszuschließen - gesetzmäßige Annahme der Unzuständigkeit des Vorsitzenden der Grundverkehrskommission zur Ausstellung einer Bestätigung; kein Entzug des gesetzlichen RichtersRechtssatz
Verneinung der Zuständigkeit des Vorsitzenden der Grundverkehrskommission zu Recht.
Die Ausstellung einer Bestätigung nach §2 Abs2 Tir. GVG 1983 fällt dann nicht in die Zuständigkeit des Vorsitzenden der Grundverkehrsbehörde, wenn dieser - gleichgültig ob im Ergebnis richtig oder falsch - über Fragen abspricht, die eine Voraussetzung für die Ausstellung der in Rede stehenden Bestätigung bilden, weil sie nicht zweifelsfrei feststehen; bei der Entscheidung über eine gegen die Erteilung einer solchen Bestätigung ergriffene Berufung obliegt es der Landesgrundverkehrsbehörde, darüber - und nur darüber - zu erkennen, ob der Vorsitzende der Grundverkehrsbehörde aus Anlaß der Ausstellung der Bestätigung zu Recht keine Zweifel hegte. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde nur darüber abgesprochen. Mit Recht verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift aber auch darauf, daß von einer "Zweifelsfreiheit" iSd §2 Abs2 Tir. GVG 1983 im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden kann, da die Entscheidung gemäß §2 Abs1 GVG im Zweifel - also immer dann, wenn es der Durchführung eines (Ermittlungs-)verfahrens bedarf - der kollegialen Beschlußfassung vorbehalten ist. Ein solcher Fall liegt, wie sich schon aus dem Umstand ergibt, daß eine Genehmigungspflicht gemäß §3 Abs1 litg Tir. GVG 1983 nicht absolut auszuschließen ist, hier vor.
Da die belangte Behörde die Zuständigkeit des Vorsitzenden der Grundverkehrsbehörde zur Ausstellung einer Bestätigung nach §2 Abs2 Tir. GVG 1983 zu Recht verneint hat, können die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid (dieser erschöpft sich in der Beantwortung einer rein verfahrensrechtlichen Frage) nicht verletzt worden sein.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Behördenzuständigkeit GrundverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B872.1987Dokumentnummer
JFR_10119372_87B00872_01