RS Vfgh 1988/6/28 B872/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1988
beobachten
merken

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
Tir GVG 1983 §2 Abs2

Leitsatz

Genehmigungspflicht nicht absolut auszuschließen - gesetzmäßige Annahme der Unzuständigkeit des Vorsitzenden der Grundverkehrskommission zur Ausstellung einer Bestätigung; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Rechtssatz

Verneinung der Zuständigkeit des Vorsitzenden der Grundverkehrskommission zu Recht.

Die Ausstellung einer Bestätigung nach §2 Abs2 Tir. GVG 1983 fällt dann nicht in die Zuständigkeit des Vorsitzenden der Grundverkehrsbehörde, wenn dieser - gleichgültig ob im Ergebnis richtig oder falsch - über Fragen abspricht, die eine Voraussetzung für die Ausstellung der in Rede stehenden Bestätigung bilden, weil sie nicht zweifelsfrei feststehen; bei der Entscheidung über eine gegen die Erteilung einer solchen Bestätigung ergriffene Berufung obliegt es der Landesgrundverkehrsbehörde, darüber - und nur darüber - zu erkennen, ob der Vorsitzende der Grundverkehrsbehörde aus Anlaß der Ausstellung der Bestätigung zu Recht keine Zweifel hegte. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde nur darüber abgesprochen. Mit Recht verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift aber auch darauf, daß von einer "Zweifelsfreiheit" iSd §2 Abs2 Tir. GVG 1983 im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden kann, da die Entscheidung gemäß §2 Abs1 GVG im Zweifel - also immer dann, wenn es der Durchführung eines (Ermittlungs-)verfahrens bedarf - der kollegialen Beschlußfassung vorbehalten ist. Ein solcher Fall liegt, wie sich schon aus dem Umstand ergibt, daß eine Genehmigungspflicht gemäß §3 Abs1 litg Tir. GVG 1983 nicht absolut auszuschließen ist, hier vor.

Da die belangte Behörde die Zuständigkeit des Vorsitzenden der Grundverkehrsbehörde zur Ausstellung einer Bestätigung nach §2 Abs2 Tir. GVG 1983 zu Recht verneint hat, können die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid (dieser erschöpft sich in der Beantwortung einer rein verfahrensrechtlichen Frage) nicht verletzt worden sein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Behördenzuständigkeit Grundverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B872.1987

Dokumentnummer

JFR_10119372_87B00872_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten