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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Zur Beurteilung des Vorliegens besonders gefährlicher Verhältnisse iSd § 66 Abs 2 lit f KFG bedarf es konkreter Ausführungen zur Relevanz der "feuchten Fahrbahn" und der "teilweise abgefahrenen Vorderreifen". Die Übernahme der (im Vergleich zur ihrem Bescheid vom ersten Rechtsgang) etwas eingehenderen Umschreibung des aus der "gekürzten Urteilsausfertigung" des Strafgerichtes ersichtlichen Sachverhalts genügt nicht. Der zusätzliche Hinweis auf die "durch Dunkelheit eingeschränkten Sichtverhältnisse" sagt über die tatsächliche Sichtweite nichts aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110093.X01Im RIS seit
19.03.2001