RS Vwgh 1994/3/15 93/11/0093

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Veröffentlicht am 15.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §60;
KFG 1967 §66 Abs2 litf;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Zur Beurteilung des Vorliegens besonders gefährlicher Verhältnisse iSd § 66 Abs 2 lit f KFG bedarf es konkreter Ausführungen zur Relevanz der "feuchten Fahrbahn" und der "teilweise abgefahrenen Vorderreifen". Die Übernahme der (im Vergleich zur ihrem Bescheid vom ersten Rechtsgang) etwas eingehenderen Umschreibung des aus der "gekürzten Urteilsausfertigung" des Strafgerichtes ersichtlichen Sachverhalts genügt nicht. Der zusätzliche Hinweis auf die "durch Dunkelheit eingeschränkten Sichtverhältnisse" sagt über die tatsächliche Sichtweite nichts aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110093.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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