RS Vwgh 1994/3/16 94/03/0001

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Veröffentlicht am 16.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §51a;
AVG §62 Abs3;
AVG §67g;
AVG §76;
VStG §24;
VStG §64 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/03/0010

Rechtssatz

Wurden die betreffenden Fahrtkosten vom Zeugen in der in Gegenwart des Bf abgehaltenen Verhandlung vor der belangten Behörde geltend gemacht und gemäß § 51a Abs 1 vorletzter Satz AVG durch den Vorsitzenden "gleich" zugesprochen, bedarf es im Grunde des § 62 Abs 3 AVG (§ 24 VStG) keiner schriftlichen

Ausfertigung dieses - nicht unter die nach der Systematik des Gesetzes nur für die Entscheidung in der Sache selbst geltende Regelung des § 67g AVG fallenden - Bescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030001.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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