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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §51a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/03/0010Rechtssatz
Wurden die betreffenden Fahrtkosten vom Zeugen in der in Gegenwart des Bf abgehaltenen Verhandlung vor der belangten Behörde geltend gemacht und gemäß § 51a Abs 1 vorletzter Satz AVG durch den Vorsitzenden "gleich" zugesprochen, bedarf es im Grunde des § 62 Abs 3 AVG (§ 24 VStG) keiner schriftlichen
Ausfertigung dieses - nicht unter die nach der Systematik des Gesetzes nur für die Entscheidung in der Sache selbst geltende Regelung des § 67g AVG fallenden - Bescheides.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030001.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012