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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §11;Rechtssatz
Ein Berufungsverzicht eines Fremden ohne Beiziehung eines Dolmetsch ist nur dann wirksam, wenn feststeht bzw ausreichend ermittelt wurde, daß der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Berufungsverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig ist, um sich der Tragweite des Verzichtes bewußt zu sein und ein Willensmangel bei seiner Abgabe ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 11.1.1989, 88/01/0188).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010143.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010