Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0286Rechtssatz
Die belangte Behörde hätte im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 37 AVG iVm § 16 AsylG 1991 angesichts der kriegerischen Ereignisse in Bosnien-Herzegowina und des Umstandes, daß die Asylwerber (bosnische Moslems) angaben, daß "unsere Stadt von Serben völlig verwüstet" worden sei und sich "alle Frauen und Kinder" auf der Flucht befänden, um eine nähere Konkretisierung dieser Angaben bemühen müssen, da dann, wenn die Verhältnisse im Heimatland der Bf dergestalt wären, daß systematisch eine Gruppenverfolgung der Moslems, denen die Asylwerber angehören, aus Gründen ihrer Nationalität (und, davon offenbar nicht zu trennen, auch ihrer Religion) anzunehmen ist, eine derartige Befürchtung gerechtfertigt ist, weil die Asylwerber dadurch der Gefahr ausgesetzt wären, davon unmittelbar betroffen zu sein (Hinweis Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.5.1993, 92/01/0982).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ParteienvernehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010249.X02Im RIS seit
03.04.2001