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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Vertritt der Asylwerber (hier: Staatsangehöriger "der früheren SFRJ") unter Bezugnahme auf die allgemeine Situation der "Kosovo-Albaner" die Auffassung, daß "Angehörigen der albanischen Volksgruppe in Jugoslawien schlechthin Asyl wegen der ihnen drohenden Verfolgung zu gewähren ist", so ist darauf zu erwidern, daß den erstinstanzlichen Angaben des Asylwerbers nicht zu entnehmen war, daß generell gegen die albanische Volksgruppe im Kosovo zielende Maßnahmen von erheblicher Intensität gesetzt worden oder bevorgestanden wären, die als systematische Verfolgung dieser Volksgruppe aus Gründen ihrer Nationalität, von der auch der Asylwerber direkt betroffen gewesen wäre, angesehen werden müßten, und dies auch nicht als notorisch iSd § 45 Abs 1 AVG iVm § 17 Abs 4 Z 1 AsylG 1991 bezeichnet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010072.X01Im RIS seit
20.11.2000