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L65000 Jagd WildNorm
AVG §13 Abs1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 16.3.1994 93/03/0123Rechtssatz
Die "Mitunterfertigung" der von den Österreichischen Bundesforsten - zusammen mit Eigenjagdgebietsanmeldungen für von ihnen verwaltete Liegenschaften - eingebrachten Anmeldungen zur Feststellung der Eigenjagd auf Bundesstraßenflächen und öffentlichem Wassergut durch Organe des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung für die "Republik Österreich - Bundesstraßenverwaltung" bzw für die "Republik Österreich (Land- und Forstwirtschaftsverwaltung-Wasserbau)" bringt die entsprechende Antragstellung seitens der "mitunterfertigenden" Organe zum Ausdruck. Es liegt auch deshalb die Annahme einer gemeinsamen Antragstellung nahe, weil die betreffenden Flächen zufolge ihrer geringen Ausmaße nicht für sich allein, sondern nur gemeinsam mit den von den Österreichischen Bundesforsten verwalteten Grundstücken eine Eigenjagd bilden können. Zufolge der Mitunterfertigung der für die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes und der Bundesstraßen zuständigen Organe des Bundes handelt es sich auch bei der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ungeachtet des Umstandes, daß es darin heißt, sie werde von den Österreichischen Bundesforsten erhoben, um einen gemeinsamen, dem Bund entsprechend der jeweiligen Vertretungsbefugnis für die betreffenden Verwaltungsbereiche zuzurechnenden Schriftsatz.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung EigenjagdEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030122.X01Im RIS seit
12.11.2001