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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §250 Abs1 litc;Rechtssatz
Sind sowohl im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz als auch - nach einem Vorhalt der Stellungnahme des Betriebsprüfers - in einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz umfangreiche Ausführungen über das Begehren um Anerkennung von Fehlbeträgen im Sinne des § 6 Abs 2 GewStG 1953 bei der Ermittlung der Gewerbeerträge enthalten und bleibt dieses Berufungsbegehren im Berufungsbescheid unerwähnt, so ersetzt die Nachholung der Begründung in der Gegenschrift nicht die Verpflichtung der Berufungsbehörde, den Bescheid zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130213.X04Im RIS seit
11.07.2001