RS Vwgh 1994/3/16 93/13/0213

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Veröffentlicht am 16.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §250 Abs1 litc;
BAO §275;
BAO §276 Abs1;
BAO §288 Abs1 litd;
GewStG §6 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Sind sowohl im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz als auch - nach einem Vorhalt der Stellungnahme des Betriebsprüfers - in einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz umfangreiche Ausführungen über das Begehren um Anerkennung von Fehlbeträgen im Sinne des § 6 Abs 2 GewStG 1953 bei der Ermittlung der Gewerbeerträge enthalten und bleibt dieses Berufungsbegehren im Berufungsbescheid unerwähnt, so ersetzt die Nachholung der Begründung in der Gegenschrift nicht die Verpflichtung der Berufungsbehörde, den Bescheid zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130213.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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