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L3 FinanzrechtNorm
Bgld KanalabgabeG §13Leitsatz
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Kobersdorf vom 25.04.86 über die Erhebung einer Kanalbenützungsgebühr; unter den hier gegebenen Umständen keine Verpferchtung zur Erlassung einer gesonderten Verordnung nach §13 KanalabgabenG; keine Bedenken im Hinblick auf das ÄquivalenzprinzipRechtssatz
Da im Beschwerdeverfahren die belangte Behörde zwar Verwaltungsakten vorgelegt, aber keine Gegenschrift erstattet hatte und es dem Verfassungsgerichtshof nicht ohne weiteres möglich war, auf Grund der vorgelegten Akten die Richtigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers zu beurteilen, ging der Verfassungsgerichtshof im Unterbrechungsbeschluß sachverhaltsmäßig vom Vorbringen des Beschwerdeführers aus und hegte das Bedenken, daß die in Prüfung gezogene Verordnung dem Gebot des §13 KanalabgabeG (KAbG) über gesonderte Abgabenverordnungen für Ortsverwaltungsteile widerspricht und daß die Höhe der Gebühr mit dem Äquivalenzprinzip nicht in Einklang steht.
Im Verordnungsprüfungsverfahren hat sich herausgestellt, daß bei Berücksichtigung der anteiligen Kosten für die gemeinsamen Anlagen sowie die eigene Transportleitung des Ortsteiles Lindgraben sich für alle drei Ortsteile der Gemeinde Kobersdorf in etwa der gleiche Beitragssatz ergibt, während der Verfassungsgerichtshof zunächst - dem Beschwerdevorbringen im Anlaßfall folgend - lediglich von den Errichtungskosten der Kanalisation für den Ortsteil Lindgraben ausgegangen ist.
Bei dieser Sachlage war der Verordnungsgeber keinesfalls verpflichtet, eine gesonderte Verordnung gemäß §13 KAbG (wonach die Gemeinden zur Erlassung gesonderter Abgabenverordnungen für Ortsverwaltungsteile, Feriensiedlungen und Ferienzentren ermächtigt sind) für den Ortsverwaltungsteil Lindgraben zu erlassen.
Auch keine Bedenken gegen die Verordnung wegen Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip.
Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Kobersdorf vom 25.04.86 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 29.04. bis zum 14.05.86, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
Schlagworte
VfGH / Vorverfahren, Kanalisation, AbgabenwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:V135.1987Dokumentnummer
JFR_10119370_87V00135_01