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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs3;Rechtssatz
Voraussetzung für die Zuerkennung der Steuerbegünstigung des § 37 Abs 1 Z 1 EStG 1988 ist einerseits, daß es sich bei den Einkünften um Entschädigungen im Sinne des § 32 Z 1 EStG 1988 handelt und andererseits - besonders hervorgehoben durch die Beifügung des Wortes "überdies" -, daß der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt. Hinsichtlich solcher Bezüge, die ein Abgabenpflichtiger von der zuständigen Gebietskrankenkasse erhalten hat, trifft schon die erste dieser beiden Voraussetzungen nicht zu. Aus dem Zusammenhalt der bezughabenden Gesetzesbestimmungen, insbesondere unter Bedachtnahme auf die beiden letzten Sätze des § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1988 ist ersichtlich, daß als Bezug im Sinne des § 32 Z 1 EStG 1988 nur ein solches Krankengeld in Betracht kommt, das selbständig Erwerbstätige erhalten. Das einem Abgabepflichtigen seitens der Gebietskrankenkasse geleistete Krankengeld ist diesem aber auf Grund eines Dienstverhältnisses zugeflossen, sodaß dadurch der Tatbestand nach § 32 Z 1 EStG 1988 nicht erfüllt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130086.X01Im RIS seit
20.11.2000