RS Vwgh 1994/3/16 93/03/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1994
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Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
56/04 Sonstige öffentliche Wirtschaft
81/01 Wasserrechtsgesetz
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

AVG §1;
BStG 1971;
B-VG Art104 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §6;
Österreichische BundesforsteG 1977 §1;
WRG 1959 §4;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 16.3.1994 93/03/0123

Rechtssatz

Zur Wahrnehmung der Rechte des Bundes ist hinsichtlich der Grundstücke, deren Verwaltung den Österreichischen Bundesforsten obliegt, dieser Wirtschaftskörper, hinsichtlich der Bundesstraßenflächen bzw des öffentlichen Wassergutes aber der Landeshauptmann (und die ihm unterstellten Behörden im Land) berufen.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030122.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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