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L65003 Jagd Wild NiederösterreichNorm
AVG §1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 16.3.1994 93/03/0123Rechtssatz
Zur Wahrnehmung der Rechte des Bundes ist hinsichtlich der Grundstücke, deren Verwaltung den Österreichischen Bundesforsten obliegt, dieser Wirtschaftskörper, hinsichtlich der Bundesstraßenflächen bzw des öffentlichen Wassergutes aber der Landeshauptmann (und die ihm unterstellten Behörden im Land) berufen.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030122.X02Im RIS seit
12.11.2001