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55 WirtschaftslenkungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
V des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 22. März 1983 betreffend den Übergang der Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb im Falle der Verpachtung oder der Eigentumsübertragung von Futterflächen; Z1 der V betreffend Übergang der Einzelrichtmenge im Fall der Verpachtung von Futterflächen sachlich gerechtfertigt und in §57e Abs5 Z2 MOG 1967 idF BGBl. 309/1982 und 263/1984 gesetzlich gedecktRechtssatz
Es ist nach Lage der Fälle nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich die Anwendung der als gesetzwidrig festgestellten Verordnungsstelle für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer als nachteilig erweist.
Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Z4 der Verordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 22.03.83 betreffend den Übergang der Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb im Falle der Verpachtung oder der Eigentumsübertragung von Futterflächen mit E v 22.06.88, V139,140/87.
Für die Bestimmung der Z1 der Verordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 22.03.83 betreffend den Übergang der Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb im Falle der Verpachtung oder der Eigentumsübertragung von Futterflächen besteht in §57e Abs5 Z2 MOG 1967 idF BGBl. 309/1982 und 263/1984 (= §73 Abs5 Z2 MOG 1985 idF vor der Novelle BGBl. 138/1987) - anders als im Falle der Regelung von Eigentumsübertragungen (vgl. E v 18.03.86, V4/85) - eine gesetzliche Deckung.
Diese Bestimmung setzt ihrem Zweck nach offenbar voraus, daß eine Einzelrichtmenge nur insoweit auf den Verpächter übergeht, als er Futterflächen übernimmt, die er tatsächlich zur Milchgewinnung bewirtschaftet. Die Verordnung enthält daher nur eine nähere Regelung des Gesetzes, wenn sie ein Höchstmaß dafür festsetzt, wieviel Einzelrichtmenge pro Hektar Futterfläche auf den Pächter übergehen kann. Daß das Höchstmaß von 5.000 kg Einzelrichtmenge pro Hektar Futterfläche als solches unsachlich wäre, wurde weder behauptet noch ergeben sich hiefür Anhaltspunkte aus den Akten.
Die Tatsache, daß die genannte Bestimmung eine tatsächlich Weiterbewirtschaftung der Futterflächen voraussetzt, rechtfertigt auch die in der Verordnung enthaltene Beschränkung, daß die landwirtschaftlichen Betriebe des Pächters und des Verpächters im selben Gerichtsbezirk oder in unmittelbar aneinander grenzenden Gerichtsbezirken liegen müssen. Eine Bewirtschaftung von Futterflächen ist nämlich nur möglich, wenn sie in einer gewissen Nähe zum Hof liegen. Hiefür ist die Anknüpfung an den Gerichtsbezirk nicht unsachlich, auch wenn sich im Einzelfall Härten ergeben können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Marktordnung, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B849.1986Dokumentnummer
JFR_10119370_86B00849_01