RS Vwgh 1994/3/16 93/03/0249

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Veröffentlicht am 16.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita idF 1990/458;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFGNov 13te Art1 Z4;
KFGNov 13te Art35;
VStG §1 Abs2;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/20 92/03/0105 1

Stammrechtssatz

Während der Täter im Geltungsbereich der Norm des § 101 Abs 1 lit a idF vor der 13ten KFGNov im Falle der Überladung des Lkws und des Anhängers zwei Verwaltungsübertretungen beging, verwirklicht er nach der Neufassung der Bestimmung durch die 13te KFGNovelle bei Überladung von Kraftwagen und Anhänger nur mehr eine Verwaltungsübertretung. Das hat zur Folge (Hinweis E 25.3.1992, 91/03/0290), daß im Hinblick auf die Regelung des § 1 Abs 2 VStG, wenn die Überladung von Lkw und Anhänger noch vor der 13ten KFGNovelle erfolgte, die Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz aber erst nach Inkrafttreten der 13ten Novelle über den Täter nur mehr eine einzige Strafe verhängt werden durfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030249.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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