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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita idF 1990/458;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/20 92/03/0105 1Stammrechtssatz
Während der Täter im Geltungsbereich der Norm des § 101 Abs 1 lit a idF vor der 13ten KFGNov im Falle der Überladung des Lkws und des Anhängers zwei Verwaltungsübertretungen beging, verwirklicht er nach der Neufassung der Bestimmung durch die 13te KFGNovelle bei Überladung von Kraftwagen und Anhänger nur mehr eine Verwaltungsübertretung. Das hat zur Folge (Hinweis E 25.3.1992, 91/03/0290), daß im Hinblick auf die Regelung des § 1 Abs 2 VStG, wenn die Überladung von Lkw und Anhänger noch vor der 13ten KFGNovelle erfolgte, die Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz aber erst nach Inkrafttreten der 13ten Novelle über den Täter nur mehr eine einzige Strafe verhängt werden durfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030249.X03Im RIS seit
19.03.2001