RS Vwgh 1994/3/16 93/03/0218

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Veröffentlicht am 16.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Die wegen der Möglichkeit eines Telefonates zur dringenden Erteilung der Zustimmung zur Operation eines Angehörigen rechtsirrtümliche Annahme, daß zur raschen Erreichung des Krankenhauses eine Geschwindigkeitsüberschreitung erlaubt sei, ist nicht unverschuldet. Der Besch hat die ihm zumutbare Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er der auch ausländische KFZ-Lenker treffende Pflicht, sich über die in Österreich geltenden, den Straßenverkehr betreffenden Vorschriften - einschließlich der die Strafbarkeit von rechtswidrigem Verhalten ausschließenden einschlägigen Schuldausschließungsgründe - ausreichend zu unterrichten, nicht nachgekommen ist.

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030218.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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