Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Die wegen der Möglichkeit eines Telefonates zur dringenden Erteilung der Zustimmung zur Operation eines Angehörigen rechtsirrtümliche Annahme, daß zur raschen Erreichung des Krankenhauses eine Geschwindigkeitsüberschreitung erlaubt sei, ist nicht unverschuldet. Der Besch hat die ihm zumutbare Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er der auch ausländische KFZ-Lenker treffende Pflicht, sich über die in Österreich geltenden, den Straßenverkehr betreffenden Vorschriften - einschließlich der die Strafbarkeit von rechtswidrigem Verhalten ausschließenden einschlägigen Schuldausschließungsgründe - ausreichend zu unterrichten, nicht nachgekommen ist.
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030218.X01Im RIS seit
12.06.2001